( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Weder die wöchentliche Auslastung von bloß 6 bis 7 Stunden noch die Lagerung privater Gegenstände auf ca. 2m2 eines 37m2 großen Arbeitszimmers sprechen gegen dessen betriebliche Notwendigkeit.
VwGH 31.10.2000, 95/15/0186
Absetzbarkeit von Arbeitszimmern im Wohnungsverband