§§ 182 und 226 ZPO:
Liegen mehrere, unterscheidbare Klagepositionen vor, die - wenngleich sie sich aus einem Lebenssachverhalt ableiten - nicht deckungsgleichen Tatsachen entspringen und zudem ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, und wird lediglich ein Teilschaden eingeklagt, hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen.