BMF 110502/323-Pr.4/98 v. 27.01.1999
Die Erlassregelung beruht auf der in § 184 BAO vorgesehenen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege.
Nach diesem Erlass werden 25% der Welteinnahmen des betreffenden Sportlers in Österreich der Einkommen- und Umsatzsteuer unterworfen, wobei 100% der Einkünfte zur Ermittlung des Einkommensteuersatzes (Progressionsvorbehalt) herangezogen werden und keine Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt.