Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Coronavirus wude ua verfügt, dass das Betreten öffentlicher Orte verboten ist. Eine Ausnahme sieht die Verordnung BGBl II 2020/98 idgF ua vor, wenn dies für berufliche Zwecke erforderlich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden (BGBl II 2020/98 idF BGBl II 2020/108).