BAO: § 293
VwGH 19. 4. 2023, Ra 2021/13/0125
Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen (vgl zB VwGH 1. 3. 2023, Ra 2022/13/0105). Sie trägt ua dem Umstand Rechnung, dass auch bei der Verwendung einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage Fehler unterlaufen können, durch die bewirkt wird, dass der Bescheid anders lautet, als es die Abgabenbehörde beabsichtigt hat. Die Bestimmung erfasst auch solche Mängel, die ihre Wurzel in der Unkenntnis über den Programmablauf haben, der insb durch Eintragungen im Eingabebogen in Gang gesetzt wird (vgl VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0205, VwSlg 8680/F).