BAO § 293b(§ 23 Z 2 EStG 1988)
Nach der Rechtsprechung des VwGH, von der abzugehen kein Anlass besteht (der Beschwerdeführer hatte sich ua auf abweichende Rechtsprechung des BFH berufen), sind stille Gesellschafter nur dann als Mitunternehmer (unechte stille Gesellschafter) anzusehen, wenn sie an den stillen Reserven samt dem Firmenwert beteiligt sind.