( AuslBG § 2 Abs 2 ) In einem Bordellbetrieb als Prostituierte beschäftigte Animiermädchen sind arbeitnehmerähnlich und bedürfen daher auch dann einer Beschäftigungsbewilligung, wenn ihre Anmeldung bei der Sozialversicherung gescheitert ist.
VwGH 98/09/0331 v. 10.02.1999