( AuslBG § 2 Abs 2 ) Eine Beschäftigung von Ausländern durch eine Person liegt auch dann vor, wenn sie durch Gesellschaften erfolgt, auf die die Person Einfluss genommen hat.
VwGH 96/09/0185 v. 21.10.1998
Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführer einer GmbH wegen Beschäftigung von 4 Ausländern auf einer Baustelle ohne Beschäftigungsbewilligung bestraft. Der Geschäftsführer brachte dagegen vor, dass die Ausländer nicht von der GmbH beschäftigt worden seien, sondern dass der Auftrag zur Durchführung der Arbeiten an 2 andere Firmen (ebenfalls GmbHs) erteilt worden sei, an denen jeweils 2 der 4 Ausländer zu je 50% beteiligt seien, weshalb Bewilligungen nach dem AuslBG nicht erforderlich gewesen seien. Da der bestrafte Geschäftsführer jedoch für beide Auftragnehmer-Firmen als Prokurist einzelzeichnungsberechtigt und in dominierender Stellung tätig war, während die Ausländer als Gesellschafter-Geschäftsführer nur gemeinsam zeichnungsberechtigt waren, ging die Behörde bezüglich der Zwischenschaltung der beiden Firmen vom Vorliegen eines Scheingeschäftes aus.