vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beschäftigung überlassener ausländischer Matrosen

AusländerbeschäftigungARD 5620/3/2005 Heft 5620 v. 13.9.2005

§ 1 Abs 2 lit e, § 2 Abs 2 lit e AuslBG - Gemäß § 1 Abs 2 lit e AuslBG sind die Bestimmungen des AuslBG nicht auf Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen anzuwenden, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet aus. Übt daher der Ausländer seine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Inland aus, kommt die genannte Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung und der Ausländer unterliegt den Regeln des AuslBG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte