§ 1 Abs 2 lit e, § 2 Abs 2 lit e AuslBG - Gemäß § 1 Abs 2 lit e AuslBG sind die Bestimmungen des AuslBG nicht auf Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen anzuwenden, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet aus. Übt daher der Ausländer seine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Inland aus, kommt die genannte Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung und der Ausländer unterliegt den Regeln des AuslBG.