( ASVG § 255 Abs 2 ) Ein angelernter Verputzer kann schon dann keinen Berufsschutz als Stuckateur und Trockenausbauer in Anspruch nehmen, wenn er während seiner gesamten Berufslaufbahn in einem Stuckateurbetrieb niemals Stuckarbeiten, sondern lediglich Verputzarbeiten durchgeführt hat.
OGH 10 Ob S 91/98z v. 10.03.1998