( § 227a, § 236 Abs 4 Z 1 lit b ASVG ) Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz und ergibt auch keine unsachliche Härte, dass nur Kindererziehungszeiten, die nach dem 31. 12. 1955 liegen, als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung berücksichtigt werden.
OGH 30.11.1999, 10 Ob S 146/99i