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Berichtigung einer unrichtigen Entscheidungsausfertigung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/241Zak 2006, 137 Heft 7 v. 18.4.2006

ZPO §§ 419, 430

Wenn die Urschrift richtig und bloß die Ausfertigung unrichtig ist, kann die Entscheidung nicht im Rechtsmittelweg abgeändert werden. Die von der Urschrift abweichende Ausfertigung ist ohne Rücksicht darauf zu berichtigen, ob die Unrichtigkeit offenkundig war.

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