§ 82a lit a GewO
1. So, wie es bei der Entlassung zulässig ist, Entlassungsgründe nachzuschieben, ist es auch zulässig, einen Austrittsgrund nachzuschieben.
2. Sind dem AG die Krankenstände des AN als Folge eines wiederholt auftretenden Rückenleidens bekannt, wäre er zufolge der ihn treffenden Fürsorgepflicht und der ihm bekannten Umstände, unter denen die AN die Arbeitsleistung (Gärtnereifacharbeiterin) zu verrichten hatte, verpflichtet gewesen, der AN einen Ersatzarbeitsplatz (im Verkaufsbereich) anzubieten bzw die Arbeit so umzugestalten, dass die krankmachenden Faktoren (häufiges Bücken, verbunden mit Hebe- und Tragearbeiten) vermindert oder ausgeschaltet worden wären.