§ 179 Abs 3, § 182, § 258 ASVG idF vor BGBl I 2002/140 - Verunglückt ein Versicherter bereits am ersten Arbeitstag in einem landwirtschaftlichen Betrieb tödlich, ist zur Errechnung der Bemessungsgrundlage für die Witwenpension seiner hinterbliebenen Ehefrau auch dann der auf alle Beschäftigungsverhältnisse in diesem Betrieb anwendbare Kollektivvertrag für Dienstnehmer in Gartenbaubetrieben anzuwenden, wenn der Verunfallte ausschließlich Bauhilfsarbeiten im Rahmen des Dachbodenausbaus im Wohnhaus des Dienstgebers ausgeübt hat.