(ASVG § 213a, RL § 2 Abs 1) Die Richtlinien für die Gewährung einer Integritätsabgeltung sind als Verordnung ausreichend gesetzlich determiniert; die Bemessungsregelung ist nicht gesetzwidrig.
VfGHG-187/94 u.v.m. v. 27.06.1996
§ 213a Abs 4 ASVG sieht vor, daß die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs 1 und 2 des § 213a ASVG in Richtlinien zu regeln sind.