( AVG § 34 Abs 3 ) Der Hinweis auf einen möglichen Umgang mit „im Geiste minderbegabten Personen“ in einem die Beweiswürdigung einer Behörde angreifenden Schriftsatz stellt noch keine beleidigende Schreibweise dar.
VwGH 97/17/0187 v. 27.10.1997
Im vorliegenden Fall wurde wegen des folgenden Berufungsschriftsatzes gegen einen Strafbescheid eine Ordnungsstrafe verhängt: