UGB: § 425
Weder die CMR noch das UGB regelt, ob der Frachtführer auch zur Verladung und Verstauung des Guts verpflichtet ist. Sowohl im Anwendungsbereich der CMR als auch des UGB wird angenommen, dass die Verladung im Zweifel Sache des Absenders ist. Nach § 425 UGB übernimmt nämlich der Frachtführer (nur) die Ausführung der Beförderung von Gütern.