IO: §§ 21, 44, 121, 257 Abs 2, § 259 Abs 2
VersVG: §§ 165, 166
Ladungen zur Rechnungslegungstagsatzung sind nicht nur ua dem Schuldner individuell zuzustellen, sondern auch öffentlich bekannt zu machen. Die Folgen der Zustellung treten durch die öffentliche Bekanntmachung ein, selbst wenn die individuelle Zustellung unterblieben ist. Hat der Schuldner in der Schlussrechnungstagsatzung (zu der er im Anlassfall ohnedies erschienen war) keine Bemängelungen gegen die Schlussrechnung vorgebracht, kann er diese nicht mehr in einem Rekurs gegen den Beschluss, mit dem die Schlussrechnung genehmigt wurde, nachholen.