( § 26 Abs 3 UmgrStG, § 4 Abs 2 Z 1 KVG ) Der Beitritt einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin zu einer Kommanditgesellschaft (womit die KG dann selbst gemäß § 4 Abs 2 Z 1 KVG als Kapitalgesellschaft im Sinne des KVG gilt) führt zu einem gesellschaftssteuer- und gebührenfreien Zusammenschluss iSd § 26 Abs 3 UmgrStG sowie hinsichtlich der bisher an der KG als reiner Personengesellschaft beteiligten Kommanditisten zu einer Übertragung von Vermögen an die „neue“ Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aufgrund eines Zusammenschlussvertrages.