§ 49 Abs 3 Z 18 lit a ASVG - Pensionsabfindungen, die Dienstnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses für den Verzicht auf ihre Anwartschaftsrechte auf den Bezug von Betriebspensionen erhalten, erfüllen nicht die Voraussetzungen für Beitragsfreiheit. Es handelt sich dabei weder um Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Dienstnehmer noch um Vergütungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses noch um freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers.