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Beitragspflicht für überlassene Trachtenkleidung

SozialversicherungARD 5436/10/2003 Heft 5436 v. 23.9.2003

§ 49 ASVG - Die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte ist der Arbeitsverdienst, d.h. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt iSd § 49 Abs 3 ASVG. Dabei sind unter Entgelt die Sach- und Geldbezüge zu verstehen, auf die der Versicherte aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

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