§ 49 Abs 3 Z 11 ASVG - Zuschüsse, die ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern für den Fall gewährt, dass Leistungen der Krankenversicherung nicht zur Gänze vom zuständigen Sozialversicherungsträger bezahlt werden, fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 3 Z 11 ASVG und stellen daher beitragspflichtiges Entgelt dar, wenn die Dienstnehmer - trotz notwendiger Beantragung im Einzelfall - mit der Zuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen rechnen konnten.