( § 67 Abs 10 ASVG, § 107, § 108 GmbHG ) Die Haftungsbestimmung des § 67 Abs 10 ASVG erfasst nur gesetzliche, nicht aber auch gewillkürte Vertreter juristischer Personen, so dass der Inlandsleiter der Niederlassung einer ungarischen Gesellschaft, der nicht zugleich Organ dieser Gesellschaft ist, für Beitragsschulden der Gesellschaft nicht haftet.
VwGH 29.03.2000, 97/08/0083