(ASVG § 35, § 67 Abs 1) Tritt eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR) als Dienstgeber auf, ist jeder Gesellschafter als Solidarschuldner, ungeachtet von internen Enthaftungserklärungen, bei Abtretung von Gesellschaftsanteilen für Beitragsschulden aus Zeiten haftbar, in denen er Gesellschafter gewesen ist.
VwGH 94/08/0074 v. 18.11.1995