( ASVG § 49 Abs 1 ) Erbringt ein Dienstnehmer (hier: Innendienstmitarbeiter einer Versicherung) neben der Erfüllung seiner Dienstpflichten weitere Leistungen für seinen Dienstgeber, bei denen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht überwiegen (Vermittlung von Versicherungsverträgen mit demselben Versicherungsträger gegen Provision in freiem Dienstverhältnis oder Werkvertrag), muss - um zu beurteilen, ob das aus dieser Tätigkeit erfließende Entgelt als aus dem Dienstverhältnis oder auf Grund desselben geleistet, anzusehen ist - im Zuge einer Gesamtbetrachtung geprüft werden, ob eine zeitliche und/oder inhaltliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten vorliegt.