(BEinstG § 8 Abs 2) Auch wenn sich ein Behinderter um eine Invaliditätspension bemüht, er also subjektiv offenbar der Ansicht ist, daß er keine Hilfsarbeiten mehr verrichten kann (§ 255 Abs 3 ASVG), ist zu prüfen, ob er die von ihm früher im Unternehmen ausgeübten Transport- und Reinigungsarbeiten oder andere für ihn im Betrieb in Betracht kommende Hilfsarbeiten noch verrichten kann. BK beim BMAS 42.024/52-6a/94 v. 21.06.1994.