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BEinstG § 8, § 14

ArbeitsrechtARD 4941/17/98 Heft 4941 v. 23.6.1998

( BEinstG § 8, § 14 ) Ein Arbeitgeber ist bei Kündigung eines Behinderten auch dann an den Tatbestand der im Verwaltungsverfahren mit Bescheid des Bundesamtes f. Soziales und Behindertenwesen festgestellten Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers gebunden, wenn er an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen ist. OLG Wien 7 Ra 328/96y v. 03.11.1997.

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