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Behinderungsbegriff.

5. OGH – Zivilsachen90.01 StVOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6730Jus-Extra OGH-Z 2020, 24 Heft 404 v. 5.12.2020

§ 17 Abs 5 StVO

Eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Ab einer notwendigen Bremsverzögerung von 2 m/sec2 liegt keine geringfügige Verlangsamung mehr vor. (Hier: Keinesfalls setzt eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO voraus, dass der Kraftfahrer zu einer Vollbremsung genötigt wird.)

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