( BEinstG § 8 Abs 2 ) Die Kündigung eines Behinderten kann gerechtfertigt sein, wenn die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit keine entsprechende Verwendung mehr zulässt.
OGH 8 Ob A 99/97k v. 17.04.1997
Es ist schlechthin unverständlich, bei einer auf 30 bis 40% der Wochenarbeitszeit verminderten, selektiven, d.h. auf bestimmte, die Leistungsfähigkeit nicht überschreitende Arbeiten eingeschränkten, Arbeitsfähigkeit zu bezweifeln, dass der Kündigungsgrund der mangelnden körperlichen und geistigen Eignung für eine entsprechende Verwendung erfüllt ist. Kann ein Arbeitnehmer 60 bis 70% der in seinen Aufgabenbereich fallenden Aufgaben nicht mehr ausführen, steht das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers (Kündigungsrechtfertigungsgründe) dem Bestandinteresse des Arbeitnehmers entgegen.