( BeinstG § 8 Abs 2 ) Der Kündigung eines behinderten Vertragsbediensteten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt ist keine Zustimmung zu erteilen, wenn der einmalige Vorfall nach 20-jähriger unbeanstandeter Dienstleistung erfolgte, kein überdurchschnittliches Aufsehen erregte, die Vermittlungschancen des Behinderten gering sind und er seinen Anspruch auf Dienstwohnung verlieren würde.
VwGH 98/11/0163 v. 10.11.1998