BVergG 2002 § 98 Z 8
Wenn der Bieter, der mangelhaft angeboten hat, nicht um die Vergleichsdaten der anderen Bieter weiß, zB durch Verlesung bei der Angebotseröffnung, wird man grundsätzlich von einer Verbesserbarkeit ausgehen dürfen (BVA 5.11.2003, 08N-94/03-192).
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