(VBG § 32 Abs. 2 lit. f) Die gröbliche Mißachtung gesetzlicher Vorschriften, die mit dem Betrieb von Kfz zusammenhängen, durch einen Kraftfahrer in einer Straßenmeisterei bringt auch außerdienstlich unter Beachtung des Gesamtverhaltens des Arbeitnehmers eine Einstellung zum Ausdruck, die dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich ist.
OGH 9 Ob A 76/95 v. 12.07.1995