EO §§ 78, 196 Abs 1, § 197 Abs 1, § 198
ZPO § 528
Der Zuschlag an den Ersteher bei der Zwangsversteigerung kann durch ein Überbot unwirksam gemacht werden. Das Überbot ist wirksam, wenn die anzubietende Sicherheit geleistet ist. Erst dann ist der Ersteher vom Überbot zu verständigen und hat die Möglichkeit, sein Meistbot auf den Betrag des Überbots zu erhöhen (§ 197 Satz 1 EO). Dazu in Widerspruch steht § 198 Abs 1 Satz 1 EO, nach dem der Überbieter erst nach Ablauf der dem Ersteher für die "Gleichziehung" offenstehenden Frist zum Erlag der angebrachten Sicherheit aufzufordern ist. Die Antinomie ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck, Missbräuche zu vermeiden, so aufzulösen, dass § 198 Abs 1 Satz 1 EO berichtigend dahin auszulegen ist, dass nach Einlangen eines Überbots die Aufforderung zum Erlag der Sicherheit bereits nach Ablauf der für die Anbringung des Überbots offenstehenden Frist zu erlassen ist. Wird die Sicherheit nur angeboten, aber nicht erlegt, ist das Überbot noch nicht wirksam, der Ersteher noch nicht zu verständigen.