( § 44 Abs 2 BAO ) Bei Erteilung eines Ausnahmebescheides nach § 44 Abs 2 BAO sind begünstigungsschädliche Betriebe iSd § 44 Abs 1 BAO sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe iSd § 45 Abs 3 BAO nicht von der eine Körperschaft treffenden Abgabepflicht zu befreien.
VwGH 30.10.2001, 98/14/0006