§ 1 Abs 2 Z 3 IESG
Als „sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber“ werden von der Rsp vertraglich zugesicherte echte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze verstanden, die dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen, somit solche Ansprüche, die zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen (RIS-Justiz RS0076571;SZ 67/218).