§ 150 Abs 5 KO
§ 47 AO
Eine unzulässige Sonderbegünstigung ist jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer vom Zwangsausgleich betroffener Gläubiger(s), wenn die betreffende Vereinbarung im Hinblick auf einen bevorstehenden Zwangsausgleich oder aus Anlass eines solchen getroffen wurde, mit ihm also in einem, wenn auch nur losen Zusammenhang steht. Eine Sonderbegünstigung liegt jedoch nicht vor, wenn ein Dritter Verpflichtungen eingeht, die einen eigenen, nicht verpönten Rechtsgrund aufweisen. Ein solcher - grundsätzlich tauglicher - Rechtsgrund liegt etwa vor, wenn der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ein Interesse gehabt hat, die ihm bei einem Ausfall angedrohte Geschäftsführerhaftung von sich abzuwenden.