( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 4 ) Die Zeit einer reinen Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes überhaupt nicht in Anschlag zu bringen.
OGH 10 Ob S 449/97w v. 14.04.1998
Das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes wird nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, und davon abgesehen die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in § 1 und § 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist, nicht aber darüber hinaus gesondert veranschlagt werden kann (§ 4 Tir. Pflegebedarfsverordnung). Diese Anordnung der „Gleichsetzung“ zeigt aber auch, dass zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht.