ABGB: § 295, § 1500
Tir GrundbuchsanlegungsreichsG: Art III, Art IV, Art V
Sofern das Recht schon vor Anlegung des Grundbuchs begründet worden ist, kann in Tirol nach dem Tir GrundbuchsanlegungsreichsG RGBl 1897/77 noch immer ein vom Grundeigentum losgelöstes Eigentumsrecht an Bäumen (uU einschließlich Nachpflanzungen) bestehen. Dieses Baumeigentum unterliegt nicht dem Eintragungsgrundsatz. Die Eintragung im Grundbuch, bei der es sich um eine Anmerkung handelt, hat lediglich deklarative Bedeutung. Der Wegfall der Anmerkung (hier: durch Abschreibung des bepflanzten Grundstücks ohne Mitübertragung der Anmerkung) lässt daher das Baumeigentum unberührt.