EStG 1988: § 47
Weder das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung noch die Meldung der Beschäftigten bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft schließen die Qualifikation als Dienstnehmer aus. Bei der Beurteilung einer Tätigkeit kommt es nämlich nicht darauf an, in welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte.