(Bau-KV) Hat ein Arbeitnehmer mit seiner Familie einen gemeinsamen Wohnsitz, arbeitet er aber an einem Ort, der von diesem Familienwohnsitz so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, und ist er daher gezwungen, am Arbeitsort oder in dessen Nähe ständig zu wohnen, ist für seinen Anspruch auf Übernachtungsgeld gleichgültig, wie oft er tatsächlich zu seinem Familienwohnsitz zurückkehrt, solange er nur den gemeinsamen Wohnsitz der Familie aufrecht erhält. Wird dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers keine freie Unterkunft gewährt, besteht jedenfalls der Anspruch auf Übernachtungsgeld zu Recht. Der Anspruch auf Übernachtungsgeld besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Familienwohnsitz im Ausland (hier: Türkei) hat. ASG Wien 12 Cga 275/94m v. 23.07.1996, rk.