(BAO § 9, § 238) Da es sich bei der Erlassung eines Haftungsbescheides um eine Einhebungsmaßnahme handelt, ist für die Frage nach der Zulässigkeit eines Haftungsbescheides die Einhebungsverjährung und nicht die Bemessungsverjährung maßgebend, die auf die Fälligkeit der Abgabe abstellt. VwGH 94/13/0069 v. 24.01.1996. (Bescheid aufgehoben)