( BAO § 93, § 212a ) Der im Aussetzungsbescheid enthaltene Hinweis, Aussetzungszinsen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 212a Abs 9 BAO mit gesondertem Bescheid angefordert, hat keinen normativen Gehalt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Hinweis um eine formlose Mitteilung, die eine Rechtsbelehrung bzw. einen Hinweis auf § 212a Abs 9 BAO darstellt und nicht gesondert bekämpft werden kann. VwGH 94/15/0144 v. 25.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)