( BAO § 303, AVG § 69 ) Dass in einem abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet ebensowenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens wie z.B. das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des VfGH oder des VwGH, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war. Auch die Änderung der Beurteilung einer Vorfrage durch die Behörde in einem nachfolgenden gleichartigen Verfahren ist kein Grund für die Wiederaufnahme. VwGH 97/17/0257 bis 0279 v. 29.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)