( BAO § 303 Abs 4 ) Bei dem Umstand, dass ein Warenbestand in der Bilanz nicht unter Berücksichtigung der eingetretenen Wertminderung, sondern mit den Anschaffungswerten ausgewiesen war, handelt es sich um eine neu hervorgekommene die Wiederaufnahme rechtfertigende Tatsache, wenn ursprünglich der Prüfer auf Grund der vorgelegten Bilanzierungsunterlagen von der Vornahme einer Teilwertabschreibung ausgegangen ist. VwGH 95/15/0108 v. 23.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)