( BAO § 303 Abs 4 ) Gilt die Patentanmeldung eines Steuerpflichtigen bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Einkommensteuererklärung wegen Nichtäußerung auf einen Vorbescheid als zurückgenommen, so dass ein patentrechtlicher Schutz (endgültig) nicht erteilt worden ist, und hat es das Finanzamt unterlassen, die Ergänzung der Erklärungen zu veranlassen, und angenommen, es liege ein patentrechtlicher Schutz der Einkunftsquelle vor, stellt der durch die Mitteilung des Patentamtes hervorgekommene Umstand, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, eine für das Finanzamt neu hervorgekommene Tatsache als Wiederaufnahmegrund dar. VwGH 93/15/0044 v. 22.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)