( BAO § 303 Abs 4 ) Das Hervorkommen von Tatsachen (und Beweismitteln) ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Kenntnisse des Finanzamtes im Körperschaftsteuerverfahren einer GmbH können für das Einkommensteuerverfahren zu einem späteren Zeitpunkt neu hervorkommen und dann einen Wiederaufnahmegrund bilden. VwGH 96/15/0017 v. 20.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)