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BAO § 303

Lohnsteuer und AbgabenARD 4994/38/99 Heft 4994 v. 12.1.1999

( BAO § 303 ) Ein Wiederaufnahmeantrag muss den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten. Ein Fehlen dieser Angaben ist dabei einem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht zugänglich, sondern führt zur Zurückweisung dieses Antrages. VwGH 98/13/0112 v. 27.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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