( BAO § 303 ) Umsatzsteuererklärungen sind als solche unter Berücksichtigung deren vorgegebener, die Beschreibung einzelner Umsätze nicht umfassender Inhalte nicht geeignet, einen Beitrag zur Beurteilung oder Widerlegung einzelner Rechnungen als Scheinrechnung zu leisten, so dass das nachträgliche Hervorkommen von Umsatzsteuererklärungen allein keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. VwGH 97/13/0225 v. 31.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)