( BAO § 303 ) Können das Nichtausscheiden diverser repräsentativer Mitveranlassung und das Ausscheiden der Luxustangente bei der Position „Kfz-Aufwand Mercedes“ erst im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren festgestellt werden, stellt dies eine neu hervorgekommene Tatsache dar. Dass die Abgabenbehörde anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung lediglich bisher bekannte maßgebliche Tatsachen rechtlich neu interpretiert hat und ob sie mehr oder weniger weitreichende Erhebungen im abgeschlossenen Verfahren durchgeführt bzw. ob sie sich mit einer unzureichenden Vorhaltsbeantwortung zufrieden gegeben hat, ist für die Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt, nicht wesentlich. VwGH 94/15/0155 v. 18.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)