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BAO § 289

Lohnsteuer und AbgabenARD 5005/17/99 Heft 5005 v. 19.2.1999

( BAO § 289 ) Entscheidet die Berufungsbehörde auf Abweisung der Berufung, ist dieser Spruch dahingehend zu verstehen, dass ein Bescheid erlassen wird, der mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmt. VwGH 96/15/0257 v. 10.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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